Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 23 Verfolgungsverjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 30.01.2024 – 5/24 KLs 7480 Js 208433/21
- BGH, 23.03.2017 – 1 StR 451/16Tabaksteuerhinterziehung: Täterschaft beim Verbringen von Tabakwaren nach DeutschlandZitiert von 5
- BGH, 08.12.2016 – 1 StR 389/16Steuerhinterziehung durch Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung: Beendigung der Tat mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts; Voraussetzungen für die allgemeine Verlängerung der Abgabefrist; Strafschärfung wegen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe nach TatbeendigungZitiert von 5
- BGH, 26.10.2016 – 1 StR 172/16Steuerstrafsache: Verjährungsfrist bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern; Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche; Transparenzverstoß als RevisionsgrundZitiert von 7
- BGH, 11.11.2015 – 1 StR 96/15Frist für die Strafverfolgungsverjährung bei unterlassener Umsatzsteueranmeldung
- BGH, 13.06.2013 – 1 StR 226/13Strafzumessung bei Schenkungssteuerhinterziehung: Anforderungen an "grober Eigennutz" des Täters als Voraussetzung der Annahme eines besonders schweren FallsZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LG Wiesbaden, 30.05.2023 – 6 KLs 1111 Js 18753/21, 6 KLs - 1111 Js 18753/21
- LG Wiesbaden, 01.11.2022 – 6 Kls-1111 Js 27125/12
- FG Hamburg, 26.02.2020 – 5 K 95/17Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu Art 97 § 23 EGAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 97 § 23 EGAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.